Stefan Gothe
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Workshop Fred OverAb wann wird es kriminell?
Abeit mit dem No Blame Approach als polizeilicher PräventionsbeamterAls Präventionsbeamter der Polizei arbeitet Fred Over im Rahmen eines Gewaltpräventionsporgramms an bayrischen Schulen. Im Rahmen dieses Programms wurde er von einer Lehrkraft auf einen Mobbingfall in ihrer Klasse aufmerksam gemacht. Aufgefallen war ihr das Mobbing-Ggeschehen durch Verhaltensveränderungen des betroffenen Jungen, der plötzlich und unerwartet aggressives Verhalten zeigte und durch zunehmende Fehlzeiten des Jungen. Gemeinsam mit der Klassenlehrerin entschloss sich Fred Over in diesem Fall, den No Blame Approach einzusetzen. Zusammen führten sie die einzelnen Schritte des Ansatzes durch:
Das Mobbing wurde erfolgreich aufgelöst. Die Arbeit mit dem No Blame Approach ist aus Sicht von Fred Over auch als Präventionsbeamter, der dem Legalitätsprinzip unterliegt, gut möglich, da in den einzelnen Schritten des No Blame Approch mögliche Straftaten nicht angesprochen und nicht konkretisiert werden müssen. Das Legalitätsprinzip verpflichtet einen Polizeibeamten, ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen, wenn er Kenntnis von einer Straftat erlangt.
Aus Diskussionsbeiträgen im WorkshopGrundsätzlich ist es sinnvoll, wenn auf Fehlverhalten möglichst schnell und vor Ort in der Schule reagiert wird. Ob die Angelegenheit schulintern zu regeln oder die Polizei einzuschalten ist, muss im Einzelfall abgewogen werden.
Wer entscheidet, ob eine Anzeige bei Verdacht einer strafbaren Handlung einer Schülerin/eines Schülers zu stellen ist? Die Entscheidung, ob eine Anzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft bei Verdacht einer Straftat erfolgen muss, ist Aufgabe der Schulleitung. Sie prüft, ob im Einzelfall pädagogische Maßnahmen ausreichen oder der Weg der Anzeige zu wählen ist.
Wann ist die Schule zur Anzeige verpflichtet?
Genaues dazu ist in den entsprechenden Gesetzen und Erlassen geregelt. Zur Klärung von Fragen in diesem Bereich wird in der Praxis die Polizei beratend hinzugezogen. Solange dabei keine Namen genannt werden, müssen die Strafverfolgungsbehörden nicht automatisch tätig werden.
Fazit im Workshop: Inwieweit es sinnvoll ist, den No Blame Approach auch dann einzusetzen, wenn auf Mobbing-Handlungen mit einer Anzeige und einem Strafverfahren reagiert wurde, ist im Einzelfall zu entscheiden und kann nicht generell beantwortet werden. No Blame Approach - zurück - -
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Anmerkung Regelungen zur Zusammenarbeit von Schule und Polizei sind länderspezifisch festgelegt und finden sich in Gesetzen und ministerialen Erlassen. Als Beispiel dazu sei hier ein Bericht der Landesregierung NRW zur Sicherheit an Schulen angeführt, in dem auf solche Regelungen hingewiesen und die Kooperationsmöglichkeiten von Schulen mit Jugendhilfe, Polizeibehörden, Justizbehörden, Gesundheitsbe-hörden und Ordnungsbehörden erläutert werden. Ergänzend dazu ist nachfolgend ein Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW mit anderen Ministerien zu diesem Themenbereich eingestellt. Bericht: Sicherheit an Schulen Runderlass, Ministerialblatt 2007 Nr.25
Fred Over
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